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Verkehrs- und Parkdienst durch die Feuerwehr

Die Feuerwehr steht in erster Linie den eigenen Verbandsgemeinden für dringende Einsätze zur Verfügung. Zeit- und personalintensive Einsätze für den Verkehrsdienst bei Veranstaltungen widersprechen dieser Grundregel.

Ein Einsatz im Auftrag Dritter ist nur Zulässig,
- wenn die zuständige politische Behörde (etwa der Gemeinderat) den privaten Einsatz genehmigt hat.
- wenn der Grundauftrag – permanente Bereitschaft für Alarmeinsätze – in materieller und personeller Hinsicht jederzeit erfüllt werden kann.

Beispiel für einen zulässigen Einsatz:
Ein Gemeinderat erteilt seiner Feuerwehr den Auftrag, an einem Kinderfestumzug kurz den Verkehr aufzuhalten, damit die Schüler eine stark frequentierte Strasse überqueren können.

Ohne Zustimmung sind folgende Einsätze zum Beispiel nicht erlaubt:
- Verkehrs- oder Parkdienst für einen Fest- oder Partyveranstalter
- Dienst als Streckenposten bei einer Rennveranstaltung
- Parkdienst für eine Firma bei einem Geschäftsanlass

Die Beispiele sind nicht abschliessend, sie sollen nur der Verständlichkeit dienen.

Für die Rechtmässigkeit eines Einsatzes ist nicht relevant, ob die Angehörigen der Feuerwehr für den Einsatz Sold oder Entschädigung erhalten.

Für folgende Anlässe braucht es keine Bewilligung:
- Übungen
- Aus- und Weiterbildungen
- eigene Veranstaltungen der Feuerwehr

Daher können wir keinen Verkehrs- und Parkdienst für Vereine, Firmen und Dritte etc. mehr anbieten.